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DJV - Die wichtigsten Änderungen für Jäger

Die wichtigsten Änderungen für Jäger – näher erläutert:

Inhalt
1. Pflicht zum persönlichen Erscheinen 
2. Zuverlässigkeit 
3. Schalldämpfer
4. Anzeigepflichten
5. Nachtzieltechnik
6. Wesentliche Teile
7. Magazine
8. Waffenverbotszonen

1. Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Waffenbehörde kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragsstellers oder Erlaubnisinhabers anordnen. Allerdings müssen die Gründe hierfür dargelegt werden (zumindest auf Verlangen).
Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen bei der Behörde anzuordnen, hat aber nur die Waffenbehörde. Die Jagdbehörde darf bei der Erteilung des Jagdscheins das persönliche Erscheinen nach wie vor nicht anordnen.

2. Zuverlässigkeit
Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) wird die Regelunzuverlässigkeit im Falle von extremistischer Betätigung ausgeweitet und bei jeder Prüfung wird die Abfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend.

3. Schalldämpfer
Jagdrechtliche Verbote der Verwendung von Schalldämpfern wurden in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern aufgehoben. Inzwischen bestehen nur noch in Bayern, Bremen und Hamburg entsprechende Verbote, wobei in Bremen und Bayern meist Ausnahmen zugelassen werden. Auch die Waffenbehörden der meisten Bundesländer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, bei Jägern das Bedürfnis anzuerkennen und haben entsprechende Erlaubnisse erteilt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2018 entschieden, dass Jäger in der Regel kein Bedürfnis haben. Das Sieht der Gesetzgeber aber anders und hat daher bei der Änderung des Waffengesetzes eine  bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Allerdings bleiben bestehende jagdrechtliche Verbote noch bestehen und sind zu beachten.
Waffenrechtlich wird bei Jägern das Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern anerkannt. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 9 WaffG dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.
Eine Besonderheit gilt jedoch für die Verwendung von Schalldämpfern für Waffen für Munition mit Randfeuerzündung. Diese dürfen nur mit einer gesonderten waffenrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Wenn jemand hierfür ein Bedürfnis nachweisen kann, erteilt die Waffenbehörde eine entsprechende Erlaubnis. Da Schalldämpfer sich aber nicht nach der Zündungsart der Waffe unterscheiden, sondern nach dem Geschossdurchmesser, gibt es auch Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind. In einem solchen Fall darf der Schalldämpfer allein auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden.
Schalldämpfer für Kurzwaffen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin, dass eine Erwerbserlaubnis vor dem Erwerb erforderlich ist. Das Bedürfnis hierfür muss gesondert nachgewiesen werden.
Wie eine Langwaffe auch, müssen Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank  aufbewahrt werden.

4. Anzeigepflichten
Die gesetzlichen Anzeigepflichten sind nunmehr in den §§ 37 ff. sehr detailliert geregelt. Beim Erwerb und Überlassen einer Waffe müssen der Behörde zahlreiche Daten mitgeteilt werden (siehe hierzu im Detail § 37f WaffG).

5. Nachtzieltechnik
Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik war bislang verboten und bleibt dies grundsätzlich auch. Denn neben dem waffenrechtlichen Verbot (das nun gelockert, aber nicht aufgehoben wird), gibt es das sachliche Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, das weiter bestehen bleibt. Auch entsprechende landesrechtliche Verbote gelten weiter. Ausnahmen von dem sachlichen Verbot gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.
Weiterhin verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Hierzu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.
Der DJV hatte sich bei der Nachtzieltechnik für eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung des Bundesjagdgesetzes eingesetzt, um diese Technik sinnvoll einsetzen zu können. Er weist darauf hin, dass Nachtzieltechnik zum Teil auch kritisch zu sehen ist und nur ein Baustein einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes sein kann. Er weist darauf hin, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik durch Jäger ein ganz besonderes Verantwortungsbewusstsein erfordert. Dazu gehören die Auswahl der geeigneten Technik, Sicherheitsaspekte (insbesondere das Vorhandenseins eines geeigneten Kugelfangs) und die Beachtung des Ruhebedürfnisses des Wildes, vor allem des nicht bejagten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant einen Feldversuch zum Einsatz von Nachtzieltechnik.

6. Wesentliche Teile
Der Kreis der (erlaubnispflichtigen) „wesentlichen Teile“ wird erweitert. Beim Erwerb einer vollständigen Waffe ändert sich für den Jäger zunächst einmal nichts. Allerdings ist künftig auch das Gehäuse einer Waffe ein „wesentliches Teil“. Im Einzelnen kann unklar sein, ob ein Bauteil einer Waffe hierunter fällt. Im Zweifel sollte eine Auskunft beim Büchsenmacher oder der Behörde eingeholt werden.
Wenn jemand ein neuerdings erlaubnispflichtiges Gehäuse besitzt, muss dieses innerhalb eines Jahres bei der Behörde angemeldet werden.

7. Magazine
Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen (v.a. durch Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schießen oder Sammler).
Im neuen Waffengesetz werden allerdings sämtliche Magazine (auch solche für Repetierer), die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt. Wer künftig ein solches Magazin erwerben möchte, braucht hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes.
Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt, d.h. hier bleibt alles beim Alten (in der DJV-Pressemeldung vom 13.12.2019 war diese Änderung irrtümlicherweise noch nicht berücksichtigt).
Es gibt allerdings eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde. Diese Anzeige muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war).

8. Waffenverbotszonen
Die Möglichkeit der Länder und Kommunen, Waffenverbotszonen auszuweisen, wird ausgeweitet. Bisher war dies nur an Kriminalitätsschwerpunkten möglich, jetzt solle es auch an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen der Fall sein. Was im Einzelnen erlaubt und verboten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verbotsverordnung. Das Gesetz verlangt aber, dass zwingende Ausnahmen vorgesehen werden müssen u.a. für Jäger, die ein „berechtigtes Interesse“ für das Mitführen einer Waffe vorweisen können.


Stand: 19.02.2020


Eingetragen von August | Aufrufe: 1316
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