Unsere Satzung

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Satzung

für den

Jagdverband Bernau e.V.

vom 14. Juli 2006

geändert am 13. März 2009


Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr . 2

§ 2 Aufgaben und Ziele . 2

§ 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich .. 2

§ 4 Mittelverwendung .. 2

§ 5 Mitgliedschaft 3

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder . 3

§ 7 Ende der Mitgliedschaft 4

§ 8 Jägerschaften .. 4

§ 9 Organe des JV Bernau .. 4

§ 10 Die Mitgliederversammlung .. 4

§ 11 Der Vorstand .. 6

§ 12 Der erweiterte Vorstand .. 6

§ 13 Disziplinarwesen .. 6

§ 14 Verbandsabzeichen .. 6

§ 15 Auflösung des JV Bernau .. 7

§ 16 Übergangsvorschriften .. 7

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Jagdverband Bernau e. V. im Landkreis Barnim und ist am 21.11.1991 unter VR 248 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text als „JV Bernau“ bezeichnet.

(2) Der JV Bernau ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (im folgenden Text
„LJV Brandenburg“).

(3) Sitz des Vereins ist 16244 Schorfheide, Schloßstraße 6.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Ziele des JV Bernau sind:

1. die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch:

- die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten

- Förderung der Jagd zur Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur

2. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes

3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Maßnahmen der Unfallverhütung

4. die Wahrung des anerkannten jagdlichen deutschen Brauchtums in humanistischer Tradition

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt

2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren Förderung durch Verbreitung in der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend

3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des jagdlichen Brauchtums als Bestandteil der deutschen und Regional-Kultur

4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes durch Information und Schulung

5. die Unterstützung der Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes

6. die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit

7. die Förderung des regelmäßigen Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd

8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege und der Jagdpraxis

(3) Weitere Aufgaben des JV Bernau sind:

1. die jagdpolitische Interessenvertretung der Jäger und die Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im Zusammenwirken mit anderen DJV-Jagdverbänden im Landkreis, dem LJV Brandenburg und den anderen dem LJV Brandenburg angeschlossenen Verbänden

2. die Beratung der Kreisbehörden im Zusammenwirken mit den anderen Kreisjagdverbänden/Jagdverbänden im Landkreis und der Gemeindebehörden in Zweckfragen

§ 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich

Der JV Bernau ist vordringlich im Altkreis Bernau tätig.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Der JV Bernau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV Bernau ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV Bernau dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV Bernau. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV Bernau fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Mitglieder des Vorstands und andere vom Vorstand berufene Personen können für Ihre Tätigkeit für den JV Bernau oder für Zwecke des JV Bernau unter Beachtung der Vorschriften des Absatz 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung und der Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des JV Bernau kann jedermann werden, der die Ziele des JV Bernau unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des JV Bernau auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.

(2) Mit der Mitgliedschaft im JV Bernau erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJV Brandenburg. Die Mitgliedschaft im LJV Brandenburg begründet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem LJV Brandenburg, insbesondere eigene Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV Bernau ist nicht möglich.

(3) Der Vorstand des JV Bernau kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV Bernau ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV Bernau, oder in Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV Bernau besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten.

1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung

- in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen

- an der Willensbildung innerhalb des JV Bernau mitzuwirken,

- die Einrichtungen des JV Bernau im Rahmen der Leistungsfähigkeit und ggf. im Rahmen allgemeiner Benutzungsordnungen zu nutzen.

2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV Bernau zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV Bernau, seiner Mitglieder, der Jagd, oder der Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet. Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes zu befolgen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.

(4) Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten.

2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Bernau Beiträge für die Mitgliedschaft im LJV Brandenburg und für den Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. einzieht, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge nach deren Satzungen.

3. Die Höhe und Art der Beiträge zum JV Bernau wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale, angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die Höhe der Beiträge zum LJV Brandenburg bestimmt sich nach der Satzung des LJV B.

4. Ehrenmitglieder des JV Bernau sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJV Brandenburg und dem DJV bleibt davon unberührt.

(5) Der JV Bernau ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen, wenn diese sich mit der Beitragsleistung in Verzug befinden. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte. In der Mahnung ist auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.

(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV Bernau erfordern. Ferner dürfen die für die Mitgliedsverwaltung notwendigen persönlichen Daten dem LJV Brandenburg zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten, oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken, ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV Bernau oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft im JV Bernau endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJV Brandenburg oder dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJV Brandenburg aus anderen Gründen endet.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV Bernau endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJV Brandenburg, zugleich die Mitgliedschaft im LJV Brandenburg und im Deutschen Jagdschutz-Verband e.V..

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es

1. grob oder wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat

2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. verankerten Grundsätze verstoßen hat

3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet

4. es sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV Bernau unzumutbar machen

5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt. Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrags trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Jägerschaften

(1) Im Wirkungskreis des JV Bernau sind Jägerschaften als nichtrechtsfähige Untergliederungen des JV Bernau zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV Bernau vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.

(2) Den räumlichen Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV Bernau. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand kann den räumlichen Wirkungskreis ändern oder Jägerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszwecks erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören.

(3) Jedes Mitglied soll die Jägerschaft, der es angehören will, wählen. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV Bernau das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV Bernau unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren Jägerschaften ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV Bernau ergebenden Pflichten verbunden sein.

(5) Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens einen Jägerschaftsleiter, für diesen bis zu zwei Stellvertreter und einen Schatzmeister, der einer der Stellvertreter sein kann. Der Jägerschaftsleiter leitet die Arbeit der Jägerschaft und vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV Bernau. Für die Jägerschaften gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung des JV Bernau entsprechend.

§ 9 Organe des JV Bernau

Organe des JV Bernau sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

- der erweiterte Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV Bernau. Sie beschließt die Satzung bzw. deren Änderung, bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstands. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJV Brandenburg nach Maßgabe der Satzung des LJV B. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt vier Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei der Prüfer teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder des JV Bernau bilden die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten:

- den Bericht des Vorstands

- den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres)

- den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres)

- Aussprache

- vorliegende Anträge.

(4) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand (geschäftsführender Vorstand), der erweiterte Vorstand oder wenigstens ¼ der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge des Vortands zu enthalten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übersandt wird. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Brandenburg erfolgen.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, dem geschäftsführenden Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind, sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 15. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV Bernau sein. Gehen Anträge danach ein, können diese berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht.

(7) Vom geschäftsführenden Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des JV Bernau zum Inhalt haben, sind unzulässig.

(8) Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJV Brandenburg oder von diesem Beauftragte dürfen an den Mitgliederversammlungen mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

2. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch den Vorsitzenden zu ziehen ist.

5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zulässig, wenn:

- jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert

- für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind

- die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben.

Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.

(9) Mitglieder können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amtes bereit ist.

(10) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV Bernau ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter Form bekannt zu geben.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Schatzmeister und

- dem Schriftführer

(2) Es vertritt der Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, von denen einer der Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende sein muss.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV Bernau sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV Bernau endet zugleich die Amtszeit.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des JV Bernau nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausstatten.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

(10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Der erweiterte Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder und die Jägerschaftsleiter an. Die Jägerschaftsleiter können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.

(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.

§ 13 Disziplinarwesen

(1) Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. und des LJV Brandenburg gelten direkt für die Mitglieder des JV Bernau.

(2) Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den Vorschriften der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. durch die Disziplinarausschüsse des LJV Brandenburg zu führen. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. verankerten Strafen zulässig.

§ 14 Verbandsabzeichen

(1) Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. und des LJV Brandenburg sind auch Verbandsabzeichen des JV Bernau. Der JV Bernau kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. oder des LJV Brandenburg über Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV Bernau vor.

§ 15 Auflösung des JV Bernau

(1) Über die Auflösung des JV Bernau entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung ist ein Liquidator zu bestimmen.

(2) Bei Auflösung des JV Bernau oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckesfällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zum Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume (Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg i.S.d. § 52 (2) AO)

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. März 2006 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist nach Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Der nach der bisherigen Satzung bestimmte Vorstand führt als Übergangsvorstand die Geschäfte bis zum Ende seiner nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Übergangsvorstandes vor dem Ende der nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit aus, so ist nach dem Verfahren des § 12 Abs. 10 dieser Satzung ein neues Mitglied des Übergangsvorstandes zu bestimmen. Scheiden alle Mitglieder des Übergangsvorstandes aus, so haben Neuwahlen zu einem Vorstand nach dieser Satzung stattzufinden.

(3) Der Vorstand ist befugt, vor Eintragung in das Vereinsregister notwendige Änderungen vorzunehmen, soweit diese lediglich redaktioneller Art sind.


Schorfheide, 13. März 2009

Lutz Hamann Kurt Bara?czyk

Versammlungsleiter Protokollführer



Die Satzung des Jagdverbandes Bernau e.V. wurde am 07.06.2007 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) in das Vereinsregister unter der Nummer VR 4177 FF eingetragen.

Eintragung der Änderung am 26.06.2009



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